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Unsere Satzung:

Eine Demokratie kommt nicht ohne Regeln aus. Unsere Satzung regelt die wesentlichen Aspekte unseres Zusammenarbeitens. Vieles ist wie bei anderen Parteien auch. Wir sind aber auch stolz auf unsere Unterschiede: Unsere Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich - jede und jeder kann einfach vorbeikommen! Wir freuen uns darüber!

 

Unsere Satzung im Detail:

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Landesverband Berlin - Kreisverband Steglitz-Zehlendorf.

  2. Er ist eine Bezirksgruppe gem. § 9 der Landessatzung - LS - des Landesverbandes Berlin der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Kreisverband gem. § 8 Abs. 1 der Bundessatzung dieser Partei.

  3. Sein Arbeitsgebiet ist Steglitz-Zehlendorf.

 

§ 2 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen von Organen, Arbeitsgruppen und Gremien des KV teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden.

  3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Kreismitgliederversammlung(KMV) und in einem selbst zu wählenden Ortsverband. Wo das Stimmrecht wahrge­nommen wird, ist dem Kreisverband mitzuteilen. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Ortsverband ist vierzehn Tage nach der Mitteilung an den Kreisvorstand wirksam. Bei Themen, die nicht interne Angelegenheiten des Ortsverbandes betreffen, kann jedes Mitglied in jedem Ortsverband mitstimmen.

  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag nach der Bundes- und Landessatzung bzw. den vom Kreisverband festgesetzten besonderen Beitrag zu zahlen.

 

§ 3 ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

  1. Die Kreismitgliederversammlung

  2. Die Ortsverbände

  3. Der Kreisvorstand

 

§ 4 DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG (KMV)

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des KV.

  2. Sie soll mindestens einmal im Monat stattfinden. Zu ihr ist in der Regel schriftlich vom Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Tagen einzuladen. Der KV kann Regelungen treffen, dass Einladungen nur diejenigen Mitglieder erhalten, die dies ausdrücklich begehren. In diesem Fall sollen die anderen Mitglieder einmal jährlich schriftlich über die Arbeit des KV informiert werden.

  3. Für die Kreismitgliederversammlung gilt die Geschäfts- und Wahlordnung des Landesverbandes entsprechend.

  4. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere
    a) die Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm
    b) die Beschlussfassung über die Liste zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und der DirektkandidatInnen für das Abgeordnetenhaus und den Bundestag
    c) die Nominierung von Bezirksamtsmitgliedern
    d) die Wahl der Delegierten für die BDK, LDK und den LA
    e) die Wahl des Kreisvorstandes, des/r KreisschatzmeisterIn und des/der KreisrechnungsprüferIn
    f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen
    g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung
    h) die Beschlussfassung über die Beiträge, soweit Landes- und Bundessatzung dies zulassen
    i) die Verabschiedung des Haushaltsplanes
    j) die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen zu Sachthemen

 

§ 5 DIE URABSTIMMUNG

  1. Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen von:
    a) der KMV
    b) zehn Prozent der Mitglieder

  2. Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Für ihre Durchführung gelten die Regelungen des Landes- und Bundesverbandes entsprechend.

 

§ 6 ORTSVERBÄNDE

  1. Der KV kann Ortsverbände (OV) einrichten. Diese führen den Namen des KV mit dem Zusatz des jeweiligen Ortsteils. Der KV hat den OV zur Durchführung von deren politischer Arbeit angemessene Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

  2. Ihre Einrichtung erfolgt durch Beschluss der KMV mit einfacher Mehrheit, die Auflösung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Ortsverbandes.

  3. Die OV beschließen insbesondere über Angelegenheiten des Ortsteils, in dem sie tätig sind. Darüber hinaus bereiten sie durch Diskussion von Kreis-, Landes- und Bundesangelegenheiten die Sitzungen der KMV vor.

  4. Die OV sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen Grundsatzbeschlüsse des Kreis-, Landes- oder Bundesverbandes verstoßen.

  5. Die Bestimmungen über den KV sind, soweit möglich und notwendig, entsprechend auf die OV anzuwenden.

  6. Die Sitzungen sind öffentlich. Protokolle der Sitzungen, insbesondere geplante Termine, sollen umgehend dem Kreisvorstand zugeleitet werden.

 

§ 7 DER KREISVORSTAND

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 4 von der Kreismitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, davon zwei Vorsitzende. Der Kreisvorstand gibt sich eine Aufgabenverteilung. Eine Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen für Bezirksamtsmitglieder sowie für Personen, die überwiegend im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis von Partei auf Bezirksebene oder der Fraktion des Bezirks stehen. Den Kreisvorstand berät der/die KreisschatzmeisterIn.

  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    a) den KV nach außen zu vertreten,
    b) seine Geschäfte zu führen,
    c) die Arbeit zwischen den Tagungen der KMV zu koordinieren,
    d) das Zusammenwirken mit den Gremien der Landespartei zu gewährleisten,
    e) die Zusammenarbeit mit anderen Kreisverbänden zu koordinieren,
    f) die KMV vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen,
    g) MitarbeiterInnen des Kreisverbandes auf Vorschlag einer Bewerbungskommission einzustellen.

  3. Der Kreisvorstand ist an Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.

  4. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit soll vier Jahre hintereinander nicht überschreiten. Sofern die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds länger als vier Jahre hintereinander dauern soll, ist für die Wiederwahl die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes notwendig. Eine erneute Wiederwahl ist danach erst nach einer Unterbrechung von einem Jahr möglich. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Mitglieder und freie MitarbeiterInnen. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes, die von der KMV zu bestätigen ist.

 

§ 8 DER/DIE KREISSCHATZMEISTERIN UND DER/DIE RECHNUNGSPRÜFERIN

  1. Der/die KreisschatzmeisterIn und der/die KreisrechnungsprüferIn werden für 2 Jahre gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.

  2. Der/die KreisschatzmeisterIn arbeitet den Haushaltsplan und die Finanzplanung des KV aus und schlägt sie zusammen mit dem Kreisvorstand der KMV vor.

  3. Er/sie hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden. Er/sie ist zu den Sitzungen des Kreisvorstandes einzuladen.

  4. Der/Die RechnungsprüferIn prüft jeweils für ein Haushaltsjahr nach dem Abschluss des/der KreisschatzmeisterIn dessen/deren Rechnungslegung und erstattet der KMV hierüber Bericht.

  5. Der Kreisverband richtet eine Diätenkommission gemäß § 5 der Kassen- und
    Beitragsordnung des Landesverbandes ein. Sie besteht aus dem/der
    Kreisschatzmeister/in und zwei von der KMV zu wählenden Mitgliedern, für
    eines der Mitglieder hat die BVV-Fraktion das Vorschlagsrecht. Die
    Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Diese Satzung kann von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Bei einer Satzungsänderung durch Urabstimmung ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

  2. Der Antrag zur Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.

 

§ 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN / INKRAFTTRETEN

  1. Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 9. Mai 2000 mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. An diesem Tage nimmt der Kreisverband Steglitz-Zehlendorf seine Tätigkeit auf. Mit der Annahme der Satzung werden die Ortsverbände Steglitz und Zehlendorf gebildet. Die Bezirksgruppen Steglitz und Zehlendorf beenden damit ihre Tätigkeit.

 

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Steglitz und Zehlendorf am 9. Mai 2000.
Geändert auf den Mitgliederversammlungen von Bündnis 90/Die Grünen Steglitz-Zehlendorf am 18. Januar 2003,am 13.01.2007 und am 23.01.2010

 

Unsere Termine

14.09.2010

Kreismitgliederversammlung: Auftakt Mentoringprogramm

Am 14. September treffen wir uns zu einer Kreismitgliederversammlung der anderen Art: In einem Mento...
16.09.2010

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