Schulweg statt Rennstrecke – Sicherheit in der Albrechtstraße!

Albrechtstraße (westl. Teil) Tempo 30/hochfrequentierter Schulweg – Factsheet (Stand 22.11.2025)

1. Ergebnis der Überprüfung

Tempo 50-Anordnung für die Albrechtstraße (Abschnitt von Berlinicke-/Robert-Lück-Str. bis Neue Filandastraße: Unvollständige und falsche Angaben des Senats.

Diese (tagsüber) Tempo 50-Anordnung der Senatsverkehrsverwaltung statt dem bisherigen Tempo 30 entbehrt der Tatsachengrundlage, ist deshalb sachwidrig und rechtsfehlerhaft, gefährdet Sicherheit und Gesundheit in diesem Straßenabschnitt.

Die Überprüfung der gegenüber dem Abgeordnetenhaus gemachten Angaben des Senats zur Begründung von Tempo 50 in der Albrechtstraße hat ergeben:

  • Von vier senatsseitig dem Nahbereich dieses Straßenabschnitts zugeordneten Schulen liegen drei nicht dort, sondern im Nahbereich eines anderen, östlich der Neuen Filandastr./-Klingsorstraße befindlichen Abschnitts der Albrechtstraße (Helene-Lange-Schule Lauenburger Str.110, Evangelische Schule Steglitz Beymestr.7, Hermann-Ehlers-Gymnasium Elisenstraße 3-4). Dagegen wurde eine im Nahbereich liegende große Schule (Gymnasium Steglitz, Heesestr.15) nicht einbezogen. Obwohl diese Schule mit ihren 800 Schüler*innen zusammen mit der Grundschule in der Plantagenstraße (300 Schüler*innen) Hauptziel und Hauptquelle der Schüler*innen-Ströme ist.
  • Der Straßenabschnitt ist entgegen der Senatsangabe ein hochfrequentierter Schulweg. Das hat unsere Zählung mit jeweils 4 zählenden Personen und mehreren Zählstellen an zwei Tagen (17. und 19. November 2025) jeweils zwischen 7.00 Uhr und 8.30 Uhr belastbar ergeben. Die ermittelten Schüler*innenzahl lag um das 15fache (356) bzw 30fache (772) über der von der Senatsverkehrsverwaltung angeblich ermittelten, mindestens grob unplausiblen, und damit im Grunde auch falschen Zahl von 25 Schüler*innen. Unklar ist zudem, wo diese Zahl erhoben worden sein soll.
  • Akteneinsicht ist beantragt. Die Einlegung von Widerspruch gegen die Tempo-50 -Anordnung und im Falle der Nichtabhilfe des Widerspruchs Klageerhebung ist in Vorbereitung.
  • Es erscheint im Interesse von Sicherheit und Gesundheit der verkehrsteilnehmenden Schüler*innen geboten, auch die 24 anderen Tempo 50 Anordnungen des Senats genauer unter die Lupe zu nehmen. Auch diese könnten auf tönernden Füßen stehen. Sind bei der Senatsverkehrsverwaltung möglicherweise generell zwecks Umsetzung politischer Vorgaben Tatsachengrundlagen außer Betracht gelassen worden?
  • Unvollständige und falsche Angaben des Senats zur Begründung seiner Tempo-50-Aktion gegenüber dem Abgeordnetenhaus verletzen die Verfassungsrechte der fragenden Abgeordneten wie aller Mitglieder des Parlaments auf vollständige und richtige Auskunft der Regierung.
  • Die von der Berliner CDU und der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus angeführte rein ideologische (weil kontrafaktische) Tempo-50-Aktion muss zurückgenommen werden.

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2. Rechtsgrundlagen für T 30/hochfrequentierter Schulweg (Hervorhebungen nur hier)

§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – Auszug

„(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

(….)

5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen

7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit (…)

(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 2(…) 3Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

(….)

6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,

(…)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO), hier zu Verkehrszeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) Nr. XI – Auszug

Rz 13 XI. 
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel-und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. (….) Rz 13a
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.“

3.  Anwendung der Rechtsgrundlagen

  1. Nach § 45 Abs.9 Satz 4 Nr.6 StVO „kann“ die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege auf T 30 beschränkt werden. Ausserdem muß nach § 45 Abs.9 Satz 1 StVO die T 30-Anordnung „zwingend erforderlich“ sein.

„Kann“ bedeutet Ermessen. Das gesetzlich eingeräumte Ermessen ist recht- und pflichtgemäß unter Beachtung der ermessensleitenden Verwaltungsvorschrift (VwV StVO) auszuüben. Grundvoraussetzung dafür ist die richtige und vollständige Einstellung der relevanten Tatsachen in die Ermessensausübung. Der unbestimmte Rechtsbegriff „hochfrequentierter Schulweg“ bedarf ebenso der Ausfüllung durch richtige und vollständige Tatsachengrundlagen.

An dieser Grundvoraussetzung fehlt es. Die Angaben der Verkehrsverwaltung dazu in ihren Antworten an das Abgeordnetenhaus sind teils falsch (b) teils mindestens grob unplausibel (c). Noch zu klären ist (d), ob der Sicherheitsgewinn durch die Querungshilfen (5 Fußgängerüberwege mit Lichtzeichenanlagen in dem betreffenden Abschnitt der Albrechtstraße) gegen eine T 30-Anordnung angeführt werden könnte (kein zwingendes Erfordernis trotz hochfequentierten Schulwegs?).

b)  Das „Prüfergebnis“ der Senatsverkehrsverwaltung[1] benennt drei Schulen als im Umfeld des betreffend Abschnitts der Albrechtstraße (von Berlinicke- bzw. Robert-Lück-Straße bis Neu Filandastraße) liegend, die aber dort nicht liegen (sondern im Umfeld der Albrechtstraße östlich der Neuen Filandastraße/Klingsorstraße: Helene-Lange-Schule Lauenburger Str.110, Evangelische Schule Steglitz Beymestr.7, Hermann-Ehlers-Gymnasium Elisenstraße 3-4). Nicht berücksichtigt wird dagegen das im Umfeld des vorgenannten Straßenabschnitts liegende Gymnasium Steglitz (Heesestr.15), das mit seinen 800 Schüler*innen zusammen mit der genannten Grundschule in der Plantagenstraße 8-9 mit ihren ca 300 Schüler*innen die Schülerfrequenz in dem westlichen Albrechtstraßen-Abschnitt wesentlich bestimmt. Damit bleibt völlig unklar, ob und wo überhaupt die nötigen Feststellungen zu dem angeblichen Nichtvorliegen eines hochfrequentierten Schulwegs getroffen worden sein sollen. Zwar sollen laut Senatsverkehrsverwaltung[2]  alle Prüfungen mit folgender Methodik erfolgt sein (Hervorhebung nur hier):

„Hochfrequentierte Schulwege zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass sie nicht wie bei den sonstigen Fallgruppen der erleichterten Anordnung von Tempo 30 (z.B. bei verkehrssensiblen Einrichtungen) punktuell auftreten und einer konkreten Anschrift zuzuordnen sind. Vielmehr können sie durch verschiedene Bezugspunkte entstehen und unterliegen einer linienhaften Betrachtung. Aus diesem Grund wurden zunächst die Lage und die sich daraus ergebenen Einzugsgebiete der im Umfeld der vorgenannten Straßen befindlichen Schulen, deren Schulform sowie die Schulöffnungszeiten recherchiert und anhand dessen mögliche Schulwege und sich ergebene Bezugspunkte wie ÖPNV-Haltestellen in Schulnähe ermittelt, wo sich die Wege der Schulkinder auf dem Weg zur und von der Schule regelmäßig in größerer Anzahl überlagern könnten. (…) Dann wurden in den vorgenannten Straßenabschnitten an mehreren Standorten Ortsbesichtigungen durch mehrere Dienstkräfte zu den Schulanfangs- und teilweise auch zu Schulendzeiten durchgeführt und alle Schulkinder, die zu Fuß oder mit dem Rad erkennbar auf dem Weg zur/von der Schule unterwegs waren, gezählt. Dabei wurden die Standpunkte vor Ort so gewählt, dass die gesamten Straßenabschnitte überblickt werden konnten, bei langen Abschnitten unterteilt, um so zu ermitteln, wo und ob die Schülerverkehre tatsächlich über die vorstehend benannten Straßenabschnitte gebündelt von einer Vielzahl der Schulkinder genutzt werden.“

Das kann schon nach der für den o.g. Streckenabschnitt (westliche Albrechtstraße) gegebenen fehlerhaften und unvollständigen Schullage-Beschreibung dort aber so nicht erfolgt sein. Der Ablauf und der Personaleinsatz könnte, falls zureichend dokumentiert, ggf. durch Akteneinsicht verifiziert oder falsifiziert werden.

c)  Das Zählergebnis der Senatsverkehrsverwaltung[3] „25 Schulkinder am Morgen, 5 Schulkinder am Nachmittag“ mit der Wertung „kein hochfrequentierter Schulweg erkennbar“ ist grob unplausibel, mindestens unvollständig und von daher im Grunde auch falsch:

Eine von jeweils 4 Personen am 17.11.2025 zwischen 07.00 und 08.30 Uhr an vier Punkten des westlichen Albrechtstraßenabschnitts (Kreuzung Berlinicke-/Robert-Lück-Str./Kreuzung Schützen-/Heesestr./Höhe Plantagenstraße und ergänzend beobachtet, aber u.a. zur Vermeidung womöglicher Doppelzählung nicht eingerechnet die Kreuzung Neue Filandastr/Klingsorstraße) und am 19.11.2025 (an den drei erstgenannten Punkten; gleiche Uhrzeit) durchgeführte Zählung hat ergeben, dass dort

772 (17.11.2025) bzw. 356 (19.11.2025) Schüler*innen

und eine Vielzahl von Kita-Kindern

unterwegs waren.

Im Einzelnen:

Schüler*innen-Frequentierung Albrechtstraße (von Robert-Lück-Str. bis Neue Filandastraße), eigene Zählung/Beobachtung

 123456
Zählstelle17.11.25 Anzahl/ Uhrzeit 
davon mit Rad
Nachrichtl. Kita-Kinder (in Spalte 1 nicht ent-halten)19.11.25 Anzahl/ Uhrzeit
davon mit Rad
Nachrichtl. Kita-Kinder (in Spalte 4 nicht enthalten)
Kreuzung Berlinicke-/Robert-Lück-Str.439 (07.00-08.30 Uhr) 31182 (07.00-8.25)1720
Kreuzung Schützenstr./Heesestr.247 (07.15-08.25 Uhr)23ca 10%, 2457 (07.00-8.30)  
Höhe Plantagenstr.  86 (07.06-08.25)1618117 (07.25-08.30)1530
Summe Schüler*innen  772    356  
       

Am 17.11.2025 wurde zusätzlich die Kreuzung Albrechtstr./Neue Filandastr./Klingsorstr. von 07.05-8.30 Uhr beobachtet: 33 Schüler*innen (davon 9 mit Rad) sowie 17 Kitakinder in Richtung westliche Albrechtstraße (oben nicht eingerechnet, weil vmtl. von Zählstelle Höhe Plantagenstr. erfasst). Außerdem auf der östlichen Seite der Kreuzung 60 Schulkinder in Richtung Klingsorstr. (Richtung Evangelische Schule Steglitz/Beymestr.), auch hier nicht eingerechnet, weil außerhalb des zu beobachtenden o.g. Abschnitts der Albrechtstraße.

Auf Zählung an Nachmittagen wurde verzichtet, weil i.d.R. Hin-und Rückweg-Zahlen in etwa gleich sein dürften.

Die Unterschiedlichkeit der am 17. und am 19.11.2025 erfassten Schüler*innenzahl könnte an unterschiedlichem Unterrichtsbeginn liegen, darauf kommt es aber nicht an:

Klares Fazit ist: Der Albrechtsstraßenabschnitt von Robert-Lück-Str. bis Neue Filandastraße ist nachweislich von Schüler*innen sehr hoch frequentiert. Die von der Senatsverkehrsverwaltung zugrunde gelegte Zahl von 25 Schüler*innen ist grob unplausibel, mit Sicherheit unvollständig, also im Grunde auch falsch.

In der Fachliteratur heisst es im Übrigen sogar: „Ein Schulweg, der potentiell oder tatsächlich von mindestens 10 Kindern (…) genutzt wird, dürfte in jedem Fall die erforderliche Bündelungswirkung aufweisen und als hochfrequentiert anzusehen sein“ (Dölling/Neumann, Die Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 10. 04. 2025, in: NZV 2025, S.337, 342 [Rz 31 a.E.]).

Außerdem beobachtet an beiden Tagen:

  • zeitweise Pulkbildung von Schüler*innen an Bushaltestellen Höhe Plantagenstraße,
  • zeitweise Pulkbildung von Schüler*innen an Kreuzung/FGÜ Berlinicke-/Robert-Lück-Str.,
  • mehrfach Schüler*innen, die bei Rot über FGÜ oder vor/neben FGÜ über die Albrechtstraße „flitzen“,
  • Schülergruppen in Klassenstärke laufen von GS in der Plantagenstraße entlang der Albrechtstaße und sie querend zu Schulveranstaltungen (z.B. zur Verkehrsschule Steglitz, aber auch in Richtung S-Bhf Rathaus Steglitz; lt Schule kommen solche Gänge regelmässig vor).
  • Relativ wenig Schüler*innen mit Rad unterwegs zur Schule. Das könnte für diejenigen, die nicht auf dem Gehweg fahren müssen oder dürfen, wesentlich verursucht sein durch das beidseitige Fehlen von Radwegen zwischen Höhe Plantagenstraße und Robert-Lück-bzw. Berlinicke-Str. Da zudem ein (neben Effektivität) auch die Sicherheit förderndes Lade-und Parkkonzept fehlt, Transporter/PKW auf der Straße rangieren, starker Straßenverkehr insgesamt, darunter eine hoher Busfrequenz, besteht, ist dieser Teil der Albrechtstaße für Radfahrende besonders gefährlich.

d)  § 45 Abs.9 Satz 1 StVO verlangt, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies zwingend erforderlich ist[4]. Auch wenn nach Rz 13a der VwV StVO (Text siehe oben zu 2.) die Geschwindigkeit entlang hochfrequentierter Schulwege „in der Regel“ auf T 30 zu beschränken ist, muss dies gleichwohl geprüft sein. Rz 13a der VwV StVO verlangt u.a. deshalb, dass in die Gesamtabwägung Sicherheitsgewinne etwa durch Querungshilfen (z.B. Lichtzeichenanlagen) in die Gesamtabwägung einbezogen werden. In dem relevanten Abschnitt der Albrechtstraße sind 5 Fußgängerüberwege mit Lichtsignalanlagen zwar vorhanden und können die Gefahrenlage mindern. Angesichts der sehr hohen Anzahl von  Schüler*innen,  die an dem relevanten Abschnitt der Albrechtstraße und sie querend unterwegs sind, dürfte das alleine kaum ausreichend sein. In jedem Fall aber lässt sich T 30 auch für tagsüber ermessensfehlerfrei und rechtssicher begründen, zumal es weitere Gründe dafür gibt (insbes.: Kita-Kinder, beidseits fehlende Radwege, vom Verkehrsfluss her unsinnige T 50-Anordnung für 650 Meter mit 5 Ampeln).

     Das scheint aber nicht gewollt zu sein.


[1] Siehe die im Auftrag des Senats von der Senatsverkehrsverwaltung gegebenen Antwort vom 20. Oktober 2025 auf Schriftliche Anfrage MdA Oda Hassepaß – Grüne – zum Thema: Beibehaltung von Tempo 30 an Hauptstraßen aus Verkehrssicherheitsgründen (Drs. 19/24060)  S.3 zu Frage 2.

[2] Siehe Antwort vom 22. Oktober 2022 auf weitere Schriftliche Frage von MdA Oda Hassepaß zum Thema: Tempo 30 an Hauptstraßen im Umfeld von Schulen nach der StVO-Novelle, auf Drs.19/24061, S.4 zu Frage 5.

[3] Siehe ebenfalls die Senatsantwort vom 20. Oktober 2025 auf Schriftliche Anfrage MdA Oda Hassepaß (Drs. 19/24060)  S.3 zu Frage 2). Die Wertung: „kein hochfrequentierter Schulweg“ findet sich auch in der Antwort vom 22. Oktober 2022 auf Drs.19/24061, S.2 zu Frage 5.

[4] Darauf stellt auch die Senatsantwort in Drs.19/24061, zu Frage 5, S.4/5 ab.

geschrieben am 3. Dezember 2025 von Karl-Heinz Hage