Satzung des Kreisverbands Steglitz-Zehlendorf von Bündnis 90/Die Grünen Berlin

§ 1 NAME UND SITZ

Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Landesverband Berlin –Kreisverband Steglitz–Zehlendorf.

Er ist eine Bezirksgruppe gem. § 9 der Landessatzung – LS – des Landesverbandes Berlin der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Kreisverband gem. § 8 Abs. 1 der Bundessatzung dieser Partei.

Sein Arbeitsgebiet ist Steglitz–Zehlendorf

§ 2 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen von Organen, Arbeitsgruppen und Gremien des KV teilzunehmen.

Jedes Mitglied kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden.Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Kreismitgliederversammlung(KMV)

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag nach der Bundes– und Landessatzung bzw. den vom Kreisverband festgesetzten besonderen Beitrag zu zahlen.

§ 3ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

Die Kreismitgliederversammlung

Der Kreisvorstand

$ 4 DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG (KMV)

Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des KV.

Sie soll einmal im Monat stattfinden.

Zu ihr ist in der Regel vom Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Tagen einzuladen.

Der KV kann Regelungen treffen, dass Einladungen nur diejenigen Mitglieder erhalten, die dies ausdrücklich begehren.

Der Kreisvorstand berichtet einmal jährlich über die Arbeit des KV. Zu Mitgliederversammlungen, auf denen Personenwahlen auf Ämter und Mandate und Abstimmungen nach §4, Abs. 4, a), b), c), e), f), h) und i) stattfinden, ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Die Mitglieder haben die Möglichkeit Einladungen stattdessen in elektronischer Form zu erhalten, sofern sie diesen Wunsch in einem formlosen Schreiben an den Landesverband artikulieren.

Für die Kreismitgliederversammlung gilt die Geschäfts– und Wahlordnung des Landesverbandes entsprechend.

Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich.

Ihre Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm, die Beschlussfassung über die Liste zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und der DirektkandidatInnen für das Abgeordnetenhaus und den Bundestag die Nominierung von Bezirksamtsmitgliedern, die Wahl der Delegierten für die BDK, LDK Frauenkonferenz und den LA, die Wahl des Kreisvorstandes, des/r KreisschatzmeisterIn und des/der Kreisrechnungsprüfer.

In die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen die Beschlussfassung über Richtlinien für Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Satzung des Kreisverband Steglitz–Zehlendorf von Bündnis 90/Die Grünen, die Beschlussfassung über die Beiträge, soweit Landes- und Bundessatzung dies zulassen, die Verabschiedung des Haushaltsplanes, die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen zu Sachthemen.

Eigenständige Anträge müssen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

Anträge an die Satzung, die Finanzordnung oder den Haushalt sollen mit der Einladung versandt werden.

Dafür müssen diese spätestens drei Wochen vor der Versammlung vorliegen. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, Arbeitsgemeinschaften, Nachbarschaftstreffen, die Grüne Jugend Steglitz-Zehlendorf und mind. drei Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens zwei Frauen

§ 5 DIE URABSTIMMUNG

Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen von:

  •            der KMV
  •            zehn Prozent der Mitglieder.


Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen.

Für ihre Durchführung gelten die Regelungen des Landes- und Bundesverbandes entsprechend.

§ 6 NACHBARSCHAFTSTREFFEN

Der KV kann Nachbarschaftstreffen einrichten.

Diese führen den Namen des KV mit dem Zusatz des jeweiligen Nachbarschaftstreffens.

Ihre Einrichtung erfolgt durch Beschluss der KMV mit einfacher Mehrheit, die Auflösung mit 2⁄3 – Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Nachbarschaftstreffen oder einer KMV.

Die Nachbarschaftstreffen bilden eine Schnittstelle zwischen den Anwohnenden im jeweiligen Kiez und der Partei. Sie sind insbesondere ein Diskussionsraum für kiezspezifische Fragen. Darüber hinaus können sie inhaltliche Anträge für eine KMV vorbereiten.

Nachbarschaftstreffen wählen Sprecher*innen. Sie vertreten die Treffen innerhalb des KVs, und koordinieren deren Arbeit.

Die Bestimmungen über den KV sind, soweit möglich und notwendig, entsprechend auf die Treffen anzuwenden.

Die Sitzungen sind öffentlich. Protokolle oder Berichte der Sitzungen, insbesondere geplante Termine, sollen umgehend dem Kreisvorstand zugeleitet werden.

§ 7 ARBEITSGRUPPEN

Der KV kann Arbeitsgruppen (AG) einrichten.

Ihre Einrichtung erfolgt durch Beschluss der KMV mit einfacher Mehrheit, die Auflösung mit 2⁄3 – Mehrheit der Mitglieder der jeweiligen AG oder einer KMV.

Die AG sind ein Diskussionsraum über die jeweiligen Themenschwerpunkte. Sie können in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Abgeordneten und Verordneten inhaltliche Zuarbeit zur Arbeit der Fraktion leisten. Darüber hinaus können sie inhaltliche Anträge für eine KMV vorbereiten.

Arbeitsgemeinschaften wählen Sprecher*innen. Sie vertreten die AG innerhalb des KVs, und koordinieren deren Arbeit.

Die Bestimmungen über den KV sind, soweit möglich und notwendig, entsprechend auf die AG anzuwenden.

Die Sitzungen sind öffentlich. Protokolle oder Berichte der Sitzungen, insbesondere geplante Termine, sollen umgehend dem Kreisvorstand zugeleitet werden

§ 8 DER KREISVORSTAND

Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 4 von der Kreismitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, davon zwei Vorsitzende und der/die KreisschatzmeisterIn.

Der Kreisvorstand gibt sich eine Aufgabenverteilung.

Eine Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist ausgeschlossen für Bezirksamtsmitglieder sowie für Personen, die überwiegend im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis von Partei auf Bezirksebene oder der Fraktion des Bezirks stehen.

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er hat insbesondere die Aufgaben:den KV nach außen zu vertreten,seine Geschäfte zu führen,die Arbeit zwischen den Tagungen der KMV zu koordinieren, das Zusammenwirken mit den Gremien der Landespartei zu gewährleisten, die Zusammenarbeit mit anderen Kreisverbänden zu koordinieren, die KMV vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen ,MitarbeiterInnen des Kreisverbandes auf Vorschlag einer Bewerbungskommission einzustellen.

Der Kreisvorstand ist an Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.

Der/die KreisschatzmeisterIn arbeitet den Haushaltsplan und die Finanzplanung des KV aus und schlägt sie zusammen mit dem Kreisvorstand der KMV vor.

Er/sie hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden. Er/sie ist zu den Sitzungen des Kreisvorstandes einzuladen.

Der Kreisvorstand wird für zwei Jahr gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit soll vier Jahre hintereinander nicht überschreiten. Sofern die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds länger als vier Jahre hintereinander dauern soll, ist für die Wiederwahl die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes notwendig.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Mitglieder und freie MitarbeiterInnen. Diese haben grundsätzlich Rederecht.

Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes, die von der KMV zu bestätigen ist.

§ 9 RECHNUNGSPRÜFERINNEN UND DIÄTENKOMMISION

Die KreisrechnungsprüferInnen werden für 2 Jahre gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.

Die RechnungsprüferInnen prüfen jeweils für ein Haushaltsjahr nach dem Abschluss des/der KreisschatzmeisterIn dessen/deren Rechnungslegung und erstattet der KMV hierüber Bericht.

Der Kreisverband richtet eine Diätenkommission gemäß § 5 der Kassen- und Beitragsordnung des Landesverbandes ein. Sie besteht aus dem/der Kreisschatzmeister/in und zwei von der KMV zu wählenden Mitgliedern, für eines der Mitglieder hat die BVV-Fraktion das Vorschlagsrecht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

§ 10 QUOTIERUNG

Alle Organe, Vorstände, Listen und Sprecher*innenplätze sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Diese Bestimmung gilt auch für die Wahlen aller Delegierten.

Das Wahlverfahren ist so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Mitglieder (offene Plätze) gewählt wird. Bei der Aufstellung von Listen müssen Frauen mindestens die ungeraden Listenplätze einnehmen.

Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Bundesfrauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt, (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG

Diese Satzung kann von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Bei einer Satzungsänderung durch Urabstimmung ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

Der Antrag zur Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.

§ 12 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN / INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 9. Mai 2000 mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. An diesem Tage nimmt der Kreisverband Steglitz-Zehlendorf seine Tätigkeit auf. Mit der Annahme der Satzung werden die Ortsverbände Steglitz und Zehlendorf gebildet. Die Bezirksgruppen Steglitz und Zehlendorf beenden damit ihre Tätigkeit. Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Steglitz und Zehlendorf am 9. Mai 2000. Geändert auf den Mitgliederversammlungen von Bündnis 90/Die Grünen Steglitz-Zehlendorf am 18. Januar 2003,am 13.01.2007, am 23.01.2010, am 12.02.2011, am 22.02.2014 und am 15.02.2020